SATZUNG
des Segelclub Kühlungsborn e.V.
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Segelclub Kühlungsborn e.V. – im folgenden Verein genannt – ist eine Vereinigung von Seglern und Surfern.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen. Er ist in 18225 Ostseebad Kühlungsborn (West) ansässig und hat seinen Gerichtsstand in Rostock.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes e.V., des Segler-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Kreissportbundes Landkreis Rostock e.V..
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Interessen des Segel- und Surfsports. Der Verein tritt für den selbstständigen Sportbetrieb seiner Mitglieder ein. Er pflegt die Traditionen und ein geselliges Leben im Verein. Der Verein fördert im Sinne der Deutschen Sportjugend den Nachwuchs.
(5) Die Vereinsflagge zeigt im Stander die Farben „Blau – Weiß“, die sich im Schnittpunkt teilen.
(6) Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§2
Aufgaben
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er fördert und pflegt das Segeln und Surfen auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene, Jugendliche und Kinder als Freizeit- und Breitensport, sowie als Wettkampfsport und Fahrtensegeln auf See- und Binnengewässern.
(3) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Deutschen Segler-Verband e.V., im Segler-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und im Kreissportbund Landkreis Rostock e.V. sowie in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden und anderen Institutionen, soweit es sich um segel- und surfsportliche Belange handelt.
§3
Grundsätze
(1) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und ethnisch neutral. Er tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie Gewalt in jedweder Form entschieden entgegen.
(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der gültigen, gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche Mitglieder, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken aktiv das Segeln und Surfen auf der Grundlage des Amateurgedankens betreiben. Als ordentliches Mitglied können auch Personen aufgenommen werden, die eine andere Wassersportart aktiv betreiben.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können u.a. passive oder fördernde Mitglieder oder Mitglieder auf Zeit aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Tod des Mitgliedes,
e) Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder
f) durch Auflösung des Vereins.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes im Verein. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Verein entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständigen Erfüllung jedoch bestehen. Ansprüche an das Vermögen des Vereins bestehen für ein ausgeschiedenes Mitglied nicht.
(3) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
(4) Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei schweren Verstößen gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn ein Mitglied trotz Fälligkeit und zweifacher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unter der zuletzt bekannten Adresse nicht mehr zu erreichen ist.
(6) Für Beschlüsse des Vorstandes nach Absatz 1, 4 und 5 ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§7
Vorstand
(1) Der Verein hat einen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Wählbar in den Vorstand sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer/Öffentlichkeitsarbeit,
d) dem Kassenwart,
e) dem Technikwart.
(4) Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Verteilung der übrigen Aufgabenbereiche regelt der Vorstand unter sich. Die Wahl des Vorsitzenden kann – außerhalb der Mitgliederversammlung – in jeder mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Vorstandssitzung stattfinden. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes soll die Wahl in geheimer Form erfolgen. Das Ergebnis dieser Wahl ist den Vereinsmitgliedern unverzüglich in geeigneter Form mitzuteilen.
(5) Die Amtszeitzeit des Vorstandes beträgt vier Jahre ab dem Tag der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. Bei einer Nachberufung teilt der Vorstand den Mitgliedern unverzüglich die neue Zusammensetzung des Vorstandes in geeigneter Form mit. Nachberufene Vorstandsmitglieder können nicht zum 1. Vorsitzenden gewählt werden.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Behandlung einer Angelegenheit dringlich, kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren – schriftlich oder in elektronischer Form – gefasst werden
§8
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands, Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorschlag von Ehrenmitgliedern gegenüber der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinn des § 26 BGB im Rechtsverkehr vertreten.
(3) Der Vorsitzende kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben andere Vorstandsmitglieder beauftragen.
§9
Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich insbesondere durch:
a) Beiträge,
b) öffentliche Mittel,
c) Spenden,
d) Einnahmen aus Veranstaltungen,
e) Werbung und Sponsoring.
(2) Für Sonderleistungen können Gebühren erhoben werden.
(3) Für Arbeiten zur Errichtung und Pflege der Anlagen und Geräte können von den Mitgliedern Eigenleistungen verlangt werden. Für ganz oder teilweise nicht erbrachte Eigenleistungen können ersatzweise Geldleistungen verlangt werden.
(4) Die Höhe der Beiträge, Gebühren und sonstigen Geldleistungen, deren Zahlweise und Fälligkeit sind in einer besonderen Vereinsordnung festzulegen. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Ordnung besondere Beitragsregelungen bestimmen und Leistungen des Vereins einschränken oder ausschließen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und sind auch zu sonstigen Leistungen nicht verpflichtet.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Stehen außerplanmäßige Einnahmen zur Verfügung, können in der Finanzplanung überzogene Haushaltsansätze oder zusätzliche Ausgaben aus diesen Einnahmen gedeckt werden. Über die entsprechenden Ausgaben wird die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahresrechnung informiert.
§10
Kassenprüfung
(1) Es werden mindestens zwei, maximal vier Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer werden für maximal 2 Jahre gewählt. Die Hälfte der Kassenprüfer sollten ein Jahr zeitlich versetzt gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen. Als Kassenprüfer wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Die Kassenprüfer haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben,
b) Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
c) Vergleich des vorhandenen Bargelds mit dem Kassenbuch,
d) Prüfung der Belege gesamt oder stichprobenweise,
e) Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
f) Prüfung der noch ausstehender Verbindlichkeiten,
g) Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(3) Mindestens einmal im Jahr ist eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer durchzuführen. Die Kassenprüfer haben gegenüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung des vergangenen Geschäftsjahres zu erstatten. Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie können den Vorstand beraten, jedoch ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand besteht nicht.
§11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12
Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereins. Sie ist insbesondere in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächsteGeschäftsjahr,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
i) Verabschiedung von Vereinsordnungen,
j) Festlegung von Zielen für das folgende Sportjahr. Für langfristig geplante Veranstaltungen kann eine Genehmigung auch bereits in den Vorjahren erfolgen.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres in Form einer Jahreshauptversammlung einberufen werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag erfolgen Abstimmung und Wahlen in geheimer Form. Die Mitglieder des Vorstands werden in einem Wahlgang gewählt. Dabei hat jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied maximal so viele Stimmen, wie Vorstandsämter im Sinne des § 7 Abs. 2 durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Ja – Stimmen erhalten haben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form und per Aushang in den Räumen des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift beziehungsweise E-Mail Anschrift gerichtet war und per Aushang der Tagesordnung in den Räumen des Vereins erfolgt ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. In dieser Frist eingegangene Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind allen Vereinsmitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Termin in geeigneter Form zuzusenden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, sofern nicht der Vorstand ein anderes ordentliches Vereinsmitglied hierzu beauftragt hat. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(7) Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ausschließlich durch einen Erziehungsberechtigten, unter der Voraussetzung, dass sowohl das minderjährige Mitglied als auch der Erziehungsberechtigte anwesend sind, in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§13
Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen und Briefabstimmungen sind unzulässig.
(2) Über alle Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
§14
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. August 2020 beschlossen.
(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen führen nicht zur Ungültigkeit dieser Satzung.
(3) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.