Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung
des Segelclub Kühlungsborn e.V.
vom 11. März 2018
§ 1
Mitgliedsbeitrag
-
Es werden folgende jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben:
1. Ordentliche Mitglieder
-
a) Standardbeitrag
120,00 €
b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
120,00 €
c) Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
120,00 €
2. Außerordentliche Mitglieder
-
a) Fördermitglied
mindestens
300,00 €
b) passives Mitglied
60,00 €
c) Mitglied auf Zeit (Mitgliedschaft endet automatisch zum Ablauf des Kalenderjahres)
60,00 €
3. Ehrenmitglied beitragsfrei
-
Der Vorstand kann bei ordentlichen Mitgliedern mit geringem Einkommen (Richtwert Wohngeldbezieher oder Grundsicherungsbezieher) auf deren schriftlichen Antrag den Standardbeitrag herabsetzen (Mindestbeitrag 40,00 €). Der Antrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu stellen. Die Differenz zum Standardbeitrag ist durch Ableisten von mindestens 10 Arbeitsstunden auszugleichen (zusätzlich zu den Arbeitsstunden nach Absatz 4 Satz 1).
-
Bei Aufnahme als Mitglied während eines Kalenderjahres wird – mit Ausnahme von Mitgliedschaften auf Zeit – der Mitgliedsbeitrag anteilig je Monat erhoben.
-
Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten14. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr haben zur Pflege und Werterhaltung der Liegenschaft einschließlich des Bootsliegeplatzes am Strand pro Kalenderjahr 10 Arbeitsstunden abzuleisten. In Ausnahmefällen, wie Verhinderung aus beruflichen und privaten Gründen oder zu große Entfernung zum Einsatzort, besteht die Möglichkeit, nicht geleistete Arbeitsstunden – auch im Voraus – zu bezahlen. Außerhalb von offiziellen Arbeitseinsätzen geleistete Arbeitsstunden sind selbstständig und unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.
§ 2
Gebühren
- Von Mitgliedern werden folgende Gebühren erhoben:
1. Aufnahmegebühr (einmalig)
-
a) Ordentliche Mitglieder mit Standardbeitrag sowie deren Ehegatte oder Lebenspartner (Standardaufnahmegebühr) jeweils
150,00 €
b) Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 10. Lebensjahres
30,00 €
c) Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
30,00 €
2. Abstellen eines privaten Bootes (erlaubt nur für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder)
-
a) Sommerlandliegeplatz auf dem Vereinsgelände oder am Strand (Sommersaison vom Ansegeln bis zur Einlagerung der Boote gemäß Terminplan)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen mit der Stadt Kühlungsborn abgeschlossenen Strandnutzungsvertrag
b) Winterlandliegeplatz auf dem Vereinsgelände (Wintersaison: von Einlagerung der Boote bis zum Ansegeln gemäß Terminplan)
35,00 €
c) Hallenliegeplatz Sommersaison
25,00 €
über der Gebühr nach Buchstabe a)
d) Hallenliegeplatz Wintersaison
175,00 €
3. Abstellen eines privaten Trailers auf dem Vereinsgelände
(erlaubt nur für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder und nur nach deren vorheriger schriftlicher Antragstellung an den Vorstand und nach dessen Zustimmung)
-
a) Sommersaison
55,00 €
b) Wintersaison
35,00 €
4. Benutzungsgebühren für einen Spind (erlaubt nur für
ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; kalenderjährlich) 30,00 €
5. Rücklastschriftgebühr (vergleiche § 3 Absatz 2 Satz 4) 5,00 €
6. Mahngebühr je Mahnung 5,00 €
7. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde 10,00 €
(gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr)
- Von Gastliegern werden für das Abstellen von privaten Booten oder Trailern auf dem Vereinsgelände Stellplatzgebühren in Höhe von jeweils 5 € je Tag erhoben.
-
Der Vorstand kann bei ordentlichen Mitgliedern mit geringem Einkommen auf deren schriftlichen Antrag die Standardaufnahmegebühr herabsetzen (Mindestbetrag 50,00 €). Die Differenz zur Standardaufnahmegebühr ist durch Ableisten von mindestens 10 Arbeitsstunden auszugleichen (zusätzlich zu den Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 4 Satz 1).
-
Bei den Gebühren nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 findet eine anteilmäßige Berechnung oder eine Rückerstattung für einen nicht in Anspruch genommenen Zeitraum nicht statt.
§ 3
Fälligkeit und Erhebung
von Beiträgen und Gebühren
-
Am 01. Mai eines jeden Jahres sind zur Zahlung fällig
a) die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr,
b) die Gebühren für einen angemeldeten Sommerliegeplatz,
c) die Gebühren für Winterliegeplatz und Hallenliegeplatz für den vorangegangenen Nutzungszeitraum,
d) die Benutzungsgebühren für einen Spind für das laufende Kalenderjahr.
Andere Beiträge und Gebühren sind entsprechend dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zahlbar.
-
Gebühren und Beiträge werden grundsätzlich im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Der Einzug im Lastschriftverfahren erfolgt für das Mitglied auf der Grundlage einer schriftlich erteilten Einzugsermächtigung des Kontoinhabers. Das Mitglied – bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter – hat dem Verein jede Änderung der Kontoverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Rückgabe der Lastschrift, weil eine Kontoverbindung falsch oder eine Kontoänderung nicht rechtzeitig angegeben worden ist oder weil eine ausreichende Deckung des Kontos zum Fälligkeitstermin nicht gegeben war, ist eine Rücklastschriftgebühr nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu entrichten.
-
Ist eine Einzugsermächtigung nicht erteilt, sind die Beiträge und Gebühren nach Absatz 1 und die Rechnungsbeträge durch das Mitglied fristgerecht auf das Konto des Segelclub zu überweisen.
-
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie mit jeder Mahnung Mahngebühren erhoben werden.
-
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Mitgliedsbeitrag oder eine Gebühr ganz oder teilweise stunden oder einmalig nach billigem Ermessen ermäßigen.
§ 4
Entgelte
-
Die ehrenamtlich für den Segelclub im Vorstand tätigen Mitglieder erhalten für ihre Mitarbeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Der Vorstand kann für im einzelnen näher bestimmte Auslagen, wie Telefonkosten, Druckkosten, Fotokopierkosten o.ä. die Gewährung einer pauschalen monatlichen Auslagenentschädigung beschließen, wenn eine spezifizierte Kostenaufstellung zu aufwändig ist; in diesem Fall besteht kein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch.
-
Für die einen besonderen Zeitaufwand umfassende Tätigkeit von Mitgliedern in der Seglerausbildung, als Trainer oder in der Kinder- und Jugendbetreuung kann durch den Vorstand die Gewährung einer Aufwandsentschädigung – auch in Form einer Pauschale – beschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend für notwendige Tätigkeiten, die im Rahmen von Arbeitseinsätzen nicht erledigt werden können. Die Tätigkeiten sind zunächst mit den vom Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden zu verrechnen.
-
Für die Teilnahme von Mitgliedern an Fortbildungsveranstaltungen oder an anderen wichtigen Veranstaltungen können die notwendigen Gebühren und Fahrtkosten erstattet werden, wenn die Teilnahme im Interesse des Segelclubs liegt und der Vorstand der Teilnahme zuvor zugestimmt hat.
-
Als Entgelte werden festgelegt:
-
Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten
-
nach Absatz 2 Satz 1 pro Stunde höchstens 7,50 €
-
nach Absatz 2 Satz 2 pro Stunde höchstens 6,50 €
-
Fahrtkosten:
aa) bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
zu Land und zu Wasser werden die entstandenen
notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet
- Kraftfahrzeuge je gefahrener Kilometer 0,30 €
- zweirädrige Kraftfahrzeuge je gefahrener Kilometer 0,10 €
-
Fotokopier-/Druckkosten mit privateigenem Drucker je Seite
-
Schwarz-weiß 0,10 €
bb) Farbe 0,30 €.
§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung außer Kraft.